Europa fängt in der Gemeinde an

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Die Europäische Union

Die Europäische Union (EU) ist eine wirtschaftliche und politische Partnerschaft zwischen 28 Staaten. Sie erstreckt sich über einen großen Teil des europäischen Kontinents. Ihre Bevölkerung umfasst über eine halbe Milliarde Menschen.

Der Ursprung liegt in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Es begann mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Dahinter stand aber nach zwei Kriegen, die jedes Mal Zerstörung und menschliches Leid über den ganzen Kontinent gebracht hatten, die Idee, dass Länder, die Handel miteinander treiben, sich wirtschaftlich verflechten und daher kriegerische Auseinandersetzungen eher vermeiden. 1958 gründeten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

1993 erfolgte dann die Umbenennung der EWG in Europäische Union (EU). Aus der Wirtschaftsgemeinschaft ist eine politische Organisation geworden. Es ist jedoch kein eigener Staat, es sind auch keine vereinigten Staaten sondern ein Staatenbund. Die Mitgliedsstaaten schließen freiwillig demokratisch vereinbarte Verträge. In diesen verbindlichen Vereinbarungen sind die Ziele festgelegt, die die EU auf den zahlreichen Gebieten ihrer Tätigkeit verfolgt.

Alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union. Daraus folgt eine Reihe von Rechten der Unionsbürger, vor allem in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zu den Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit, Diskriminierungsverbot, Kommunalwahlrecht am Wohnort, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten. Der Lissabon-Vertrag führte mit der europäischen Bürgerinitiative erstmals auch ein Instrument direkter Demokratie ein.

Arbeitsweise und Zuständigkeitsbereiche der EU

Die EU wirkt nach dem Subsidiaritätsprinzip: das bedeutet sie wird nur tätig, sofern und soweit die verfolgten Ziele auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zugleich dürfen die Maßnahmen der EU nicht weiter gehen, als für die Ziele, die im EU-Vertrag genannt sind, notwendig ist. Die ist im so genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt. Trotz dieser einschränkenden Grundsätze macht die EU-Rechtsetzung einen großen Teil der Gesetzgebung insgesamt aus: So sind in Österreich bereits mehr als zwei Drittel aller im Bereich der Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurückzuführen.

Die Union hat gemäß der Verträge nur für bestimmte Bereiche eine ausschließliche Zuständigkeit: dies sind die Zollunion, die Festlegung der erforderlichen Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts, die Währungspolitik des Euro, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und die gemeinsame Handelspolitik.

Für andere Bereiche hat sie eine, mit den Mitgliedstaaten geteilte, Zuständigkeit. Dies betrifft den Binnenmarkt, die Sozialpolitik in bestimmten Bereichen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Landwirtschaft und Fischerei, die Umwelt, den Verbraucherschutz, den Verkehr und die Energie, hier vor allem die transeuropäischen Netze. In allen anderen Politikbereichen ist die Union nur dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung der Initiativen der Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wenn wir daher über die Beschlüsse aus „Brüssel“ diskutieren muss uns bewusst sein, dass die Entscheidungen auf Ideen aus Eisenstadt, Wien, Riga, Sofia, Zagreb, Madrid, Dublin, Amsterdam, usw. beruhen. Die Rechtsakte, die aus EU-Verordnungen (sie sind unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten) und aus EU-Richtlinien (die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, sie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen - die genaue Form bleibt dabei den Einzelstaaten überlassen) bestehen, durchlaufen einen mehrteiligen Entscheidungsprozess. Die Zuständigkeit liegt bei den unterschiedlichen Institutionen. Eine Institution allein kann keinen einzigen Rechtsbeschluss fassen.

Institutionen und ihre Aufgaben

Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei der Kommissionspräsident nur beratende Funktion hat. Der Europäische Rat legt Leitlinien und Ziele der europäischen Politik fest, ist jedoch nicht in die alltäglichen Verfahren eingebunden. Abstimmungen werden „im Konsens“ getroffen, also einstimmig, lediglich wenige operative Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Der Europäische Rat versammelt sich mindestens viermal im Jahr und tagt generell in Brüssel.

Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) ist eines der zwei Legislativorgane der EU. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist hierfür entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit notwendig, das bedeutet es muss eine doppelte Mehrheit gegeben sein: von Staaten und Einwohnern.

Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen je einer aus jedem Mitgliedstaat kommt. Diese werden für fünf Jahre mit qualifizierter Mehrheit durch den Europäischen Rat ernannt. Die Kandidaten haben sich einer Anhörung durch das Europäische Parlament zu stellen. Es kann die designierte Kommission als Ganzes (nicht jedoch einzelne Kommissare) ablehnen.

Die Kommission sorgt für die Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie hat nahezu das alleinige Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse) vor. Parlament und Rat können diese Vorschläge hinterher jedoch frei abändern.

Ihrem vertraglichen Auftrag nach dienen die Kommissare allein der Union und dürfen keinerlei Weisungen entgegennehmen. Die Kommission ist theoretisch daher ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges Organ der EU. Da die Kommissare jedoch von ihren Regierungen entsandt sind entspricht die Praxis nicht immer dieser Theorie. Innerhalb der Kommission übernimmt jeder Kommissar die Zuständigkeit für einen Politikbereich.

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der EU-Legislative und bekommt immer mehr Bedeutung. Neben der Gesetzgebungsfunktion wirkt es bei der Feststellung des Haushaltsplans mit und übt parlamentarische Kontrollrechte aus. Es wird alle fünf Jahre bei der Europawahl direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert daher die europäische Bevölkerung.

Das Europäische Parlament hat 754 (ab der Europawahl 2014: 751) Mitglieder. Diese gruppieren sich nicht nach nationaler Herkunft, sondern entlang ihrer politischen Ausrichtung in (derzeit sieben) Fraktionen. Hierfür haben sich die nationalen Parteien mit ähnlicher Weltanschauung zu europäischen Parteien zusammengeschlossen.

Österreich stellt 19 Abgeordnete im Parlament.

Der Ausschuss der Regionen repräsentiert seit seiner Gründung 1992 die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der EU. Er hat beratende Funktionen im Legislativverfahren und muss insbesondere vor Entscheidungen gehört werden, die die regionale und kommunale Verwaltung betreffen. Von den 344 Mitgliedern stammen 12 Mitglieder aus Österreich, davon neun Vertreter der Bundesländer und drei der Gemeinden. Das Burgenland ist durch LH Hans Niessl als Mitglied und Klubobmann Chrisitan Illedits als stellvertretendes Mitglied vertreten.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss soll die „organisierte Bürgerschaft“ repräsentieren; seine 344 Mitglieder setzen sich zu je einem Drittel aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie Repräsentanten sonstiger Interessen (etwa Landwirtschaft, Umweltschutz etc.) zusammen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt. Österreich stellt 12 Mitglieder, die durchweg aus dem Bereich der Sozialpartner stammen. Der EWSA wurde 1957 eingerichtet und ist ein beratendes Organ der Europäischen Union, das den zentralen EU-Organen (Europäische Kommission, Rat, Europäisches Parlament) mit Expertisen zur Seite steht. Zu diesem Zweck erarbeitet der Ausschuss Stellungnahmen zu EU-Legislativvorschlägen und behandelt in Initiativstellungnahmen weitere Themen, die seiner Meinung nach aufgegriffen werden sollten. Auch wenn der EWSA wird nur beratend tätig, muss er in allen Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden.

Weitere Einrichtungen und Informationen finden sich in der Link-Liste.

Burgenland und die EU

„Dieses Projekt wird von der Europäischen Union, von Bund und Land Burgenland kofinanziert.“

Dieser Satz findet sich bei unzähligen Bauwerken, Projekten, Veranstaltungen, oder Veröffentlichungen im Burgenland. Gemeint ist damit, dass diese Projekte durch Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Rahmen eines Förderprogramms finanziert werden. Dies bedeutet ganz konkret, dass z.B. für den Anschluss an die Ringwasserleitung (Wasserverband Süd) nicht nur wir Neubergerinnen und Neuberger aufkommen, sondern auch Jutta aus Frauenkirchen und Renate aus Stinatz, Wolfgang aus Kufstein und Maria aus Scheibbs, aber auch Merja aus Honkalampi oder Yvan aus Brügge. Genau so, wie wir für Bildungsprogramme in Lappland, Eisenbahnstrecken in Polen, Friedensprojekte in Belfast und Fischereiprogramme in La Valletta unseren Beitrag leisten.

Über zwei Perioden lang von 1959 – 2006 war das Burgenland Ziel 1 Gebiet. Von 2006 bis 2013 wurden Mittel aus dem so genannten „Phasing out“ Programm zur Verfügung gestellt. In diesem Zeitraum sind seitens der EU insgesamt 982 Mil. € an Förderungen zur Verfügung gestellt worden. Zusammen mit Mitteln des Bundes (555 Mil.€) und des Landes Burgenland (428 Mil €) ergab dies eine Förderung von insgesamt 1965 Mil. €. Damit wurden mehr als 17000 Projekte in unterschiedlichen Programmschwerpunkten unterstützt.

Es entspricht dem Wesen der Europäischen Union, dass sie die Leitlinien für diese Förderungen vorgibt. Die Auswahl der Projekte liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten und der Regionen. Nicht in Brüssel wird entschieden was mit dem Geld gefördert wird, sondern im Land. Das Land Burgenland hat mit der gesamten Abwicklung das RMB Burgenland (Regionalmanagement Burgenland GmbH | Marktstraße 3 | 7000 Eisenstadt) beauftragt.

In der Zeit von 2007-2013 erhält das Burgenland eine so genannte „Phasing Out“-Förderung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau regionaler Ungleichheiten. Konkret geht es dabei um die Sicherung der Lebensqualität, Schaffung neuer Arbeitsplätze, Aus- und Weiterbildung Erhöhung von Einkommen und Modernisierung der Wirtschaft. Dafür erhält das Burgenland insgesamt 444 Mio. Euro von EU, Bund und Land. Die Mittel für die EU Förderungen kommen aus unterschiedlichen Fonds.

„Phasing Out“ wird aus zwei Fonds bestritten: der Europäischer Fonds für regionale Entwicklung: (EFRE) und dem Europäischer Sozialfonds (ESF). Aus dem EFRE werden vor allem die Bereiche Forschung und Entwicklung, Innovation, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Tourismus und Kultur sowie Infrastruktur gefördert Der Schwerpunkt seitens der EU liegt bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Der ESF beschäftigt sich in erster Linie mit den Menschen. Seine Aufgabe ist es, die Lebensqualität durch die Förderung am Arbeitsmarkt zu verbessern. Es geht vor allem um die Unterstützung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden um Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Zielgruppe sind Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche, Schulabbrecher, Langzeitarbeitslose. Ein Schwerpunkt liegt in der Förderung von Arbeitsstellen für Frauen. Bisher konnten fast 50.000 Burgenländerinnen und Burgenländer an Schulungen und Weiterbildungen teilnehmen, rund 54 % davon sind Frauen.

Quelle: Regionalmanagement Burgenland GmbH | Mag. (FH) Kathrin Springsics

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